Liegeplatz- und Hafenordnung

 

§ 1 Geltungsbereich und Grundregel

Diese Liegeplatzordnung der The Newport Marina gilt für den Sportboothafen an der Willy-Brandt-Allee 31 in Lübeck. Die Teilnahme am Wassersport erfordert im Hafen kameradschaftliches Verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme und Sicherheitsbewusstsein. Jeder Wassersportler hat sich im Hafen so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, oder mehr als nach den Umständen behindert oder belästigt wird.

 

§ 2 Zweckbestimmung

2.1 Die Marina ist ein privater Hafen zur öffentlichen Nutzung.

2.2 Der Sportboothafen wird durch die trendbroker GmbH betrieben.

2.3 Der Hafen dient ausschließlich der Unterbringung von Segel- und Motorbooten.

2.4 Für diese Wasserfahrzeuge ist die Steganlage ein Hafen, der vom 01. Januar bis zum 31. Dezember jedes Jahr geöffnet ist.

2.5 Für alle Boote, die die Anlage in jedweder Art nutzen, muss eine Haftpflichtversicherung bestehen. Der Betreiber kann den Nachweis einer solchen Versicherung verlangen.

2.6 Der Betrieb von Jet-Ski-Booten, von anderen Wassersportgeräten oder Schwimmkörpern, das Surfen und das Schwimmen und Baden in und an der Anlage ist nicht gestattet.

2.7 Das Angeln ist in der gesamten Anlage nicht gestattet.

 

§ 3 Schiffsliegeplätze

3.1 Für Dauerlieger muss im Voraus ein Mietvertrag über einen Sommer- / Winterliegeplatz mit der trendbroker GmbH abgeschlossen werden. Der Mietvertrag gilt ausschließlich für die im Vertrag genannte Dauer. Die Verlängerung bedarf eines neuen Vertrags.

3.2 Der Hafenmeister bzw. ein Mitarbeiter der trendbroker GmbH weist die Liegeplätze für Dauerlieger und Gastlieger zu. Ein Anspruch auf einen bestimmten Liegeplatz besteht nicht. Die trendbroker GmbH bemüht sich jedoch, besondere Wünsche nach Möglichkeit zu erfüllen. Die Liegeplätze unterliegen unterschiedlichen Preisen.

3.3 Die Abwesenheit eines Dauerliegers ist dem Hafenmeister mit Angabe des Rückkehrdatums anzuzeigen. Der Hafenmeister kann diese Liegeplätze für die Zeit der Abwesenheit des Liegeplatzinhabers Gastliegern zuweisen. Verkürzt ein Liegeplatzinhaber seine angemeldete Abwesenheit, hat er den Zeitpunkt der Rückkehr dem Hafenmeister 24h im Voraus mitzuteilen. Kehrt der Dauerlieger zurück, ohne seine Abwesenheit angezeigt zu haben, steht ihm kein Recht zu, den gleichen Liegeplatz anlaufen zu können, den er vorher belegte.

3.4 Gastlieger buchen über das Online-Buchungsformular einen Liegeplatz. Gastliegern ohne Vorabbuchung weist die Hafenmeisterei oder ein Mitarbeiter der trendbroker GmbH einen Liegeplatz zu. Gleiches gilt für die eventuelle Nichtverfügbarkeit des vorab gebuchten Liegeplatzes. Die Abrechnung erfolgt sofort.

3.5 Gastliegeplatzbuchungen sind innerhalb 48 Stunden vor Ankunftstag von Stornierung ausgeschlossen. Kann der Liegeplatz nicht zum gebuchten Termin genutzt werden, verfällt die Buchung. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Liegeplatzgebühr. Bei Stornierungen bis 48 Stunden vor Ankunftstag erstatten wir über das bei der Buchung gewählte Zahlungsmittel, erheben jedoch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von €20,-

3.6 Dauerliegeplätze und Gastliegeplätze dürfen nur von den für diesen Platz registrierten Wasserfahrzeugen benutzt werden.

3.7 Ein dauerhaftes Bewohnen der Wasserfahrzeuge ist ausdrücklich untersagt.

3.8 Gewerbliche Nutzung bedarf im Einzelfall der Genehmigung durch die trendbroker GmbH.

3.9 Bei Gefahr im Verzuge oder im Falle der Behinderung des Hafenbetriebes ist die trendbroker GmbH berechtigt, die im Hafen liegenden Schiffe zu betreten und zu verholen / zu verlegen.

 

§ 4 Verhalten im Hafen

4.1 Den Weisungen des Personals der trendbroker GmbH, insbesondere des Hafenmeisters sowie des Inhabers und den von ihnen bestellten Personen ist unbedingt Folge zu leisten. Dies gilt für den Eigner sowie alle weiteren Nutzer/Gäste/Crewmitglieder.

4.2 Ein- und auslaufende Schiffe dürfen nur mit kleinster Fahrstufe, höchstens jedoch mit einer Geschwindigkeit von 3 Knoten gefahren werden.

4.3 Einlaufende Schiffe haben auslaufenden Schiffen Vorfahrt zu gewähren.

4.4 Frischwasser darf aus den an den Stegen befindlichen Zapfstellen entnommen werden. Der Verbrauch von Wasser kann in Sonderfällen gesondert berechnet werden. Die Entnahme von Strom ist dem Hafenmeister vor der Entnahme mitzuteilen. Die Abrechnung erfolgt pauschal nach Bootslänge/ je Entnahmepunkt oder in Sonderfällen nach Verbrauch.

4.5 Eine Verunreinigung des Hafengewässers, insbesondere durch feste oder flüssige Abfallstoffe, Fäkalien, Bilgenwasser, Treib- und Schmierstoffe, Farben, nicht biologisch abbaubare Reinigungsmittel, Fischnetze oder Teile von Fischnetzen, Angelschnüre oder sonstige Fremdstoffe ist verboten. Das Betanken von Booten über Fässer oder Benzinkanister innerhalb der Marina ist untersagt. Das Schleifen von Oberflächen wie Lack, Holz und Kunststoffen ist verboten. Das Reinigen des Unterwasserschiffes ist grundsätzlich verboten. Die trendbroker GmbH kann die Kosten einer Reinigung des Hafens von den Materialien dem Verursacher in Rechnung stellen.

4.6 Bei Reinigungsarbeiten über der Wasseroberfläche dürfen nur umweltfreundliche Reinigungsmittel verwandt werden.

4.7 Bootseigene Sanitäranlagen dürfen im Hafengebiet nur benutzt werden, wenn das Schmutzwasser einem Fäkalientank zugeführt wird und wenn anschließend eine ordnungsgemäße Entsorgung an Land stattfindet. 
Die nächste Fäkalannahmestation finden Sie bei Schuppen 11, Adapter erhalten Sie leihweise im Hafenbüro.

4.8 Auf Sauberkeit legen Sie sicher ebenso großen Wert wie wir. Deshalb bitten wir, die sanitären Anlagen so zu verlassen, wie sie vorgefunden wurden. Die Papierkörbe in den Sanitärräumen sind nur für Sanitärabfall bestimmt und dürfen nicht zum Entsorgen von Hausmüll und Küchenabfällen benutzt werden. Für Hygieneartikel stehen in der Damentoilette geschlossene Treteimer zur Verfügung.

4.9 Jeder Mieter ist gehalten, seinen Hausmüll ordnungsgemäß und sortengerecht in die dafür vorgesehenen Behälter im öffentlich zugänglichen Müllraum zu entsorgen. Die Entsorgungsmöglichkeiten im Hafen sind ausschließlich für an Bord anfallenden Müll vorgesehen. Das Entsorgen von Sondermüll ist untersagt.  Die trendbroker GmbH kann die Kosten einer Sondermüllentsorgung dem Verursacher in Rechnung stellen.

4.10 Hunde sind auf dem gesamten Hafengelände an kurzer Leine zu führen. Verunreinigungen durch Hunde sind vom Hundeführer sofort zu entfernen.

4.11 Die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr ist einzuhalten. Auch außerhalb dieser Zeiten ist aus gegenseitiger Rücksichtnahme ruhestörender Lärm zu vermeiden.

4.12 Handwerker/Servicetechniker, die im Auftrag der Bootseigner Arbeiten an den Booten durchführen möchten, müssen sich vor Betreten der Steganlage bei der Hafenmeisterei anmelden.

4.13 Betankungen über einen Kraftstofflieferanten erfordern eine Genehmigung durch das Hafenbüro. Geplante Bestellungen sind im Hafenbüro per Mail an marina@the-newport.de anzumelden und abzustimmen. Kraftstofflieferanten müssen über eine gesonderte Qualifizierung und Genehmigung für Betankungen an der Kaikante verfügen.

4.14 Fehlverhalten im Hafengelände (z. B. Belegen eines gebuchten Platzes ohne Rücksprache mit dem Hafenmeister, Nichteinhalten der Vorschriften, etc.) wird mit einer Penalty belegt.

 

§ 5 Verkehr mit Landfahrzeugen

5.1 Das Befahren der Kaikante mit Fahrzeugen aller Art ist den Eignern, Gästen und Besatzungen untersagt.

5.2 Die Parkflächen auf dem anliegenden Grundstück sind öffentlicher Grund. Etwaige Parkgebühren sind dort zu entrichten. Die zum Restaurant gehörenden Stellplätze stehen nicht als Parkfläche für die Marina zur Verfügung.

5.3 Die trendbroker GmbH kann unberechtigt im Hafengebiet haltende oder parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernen lassen.

5.4 Das Fahrradfahren auf den Stegen ist untersagt. Das Abstellen von Fahrrädern auf den Stegen, der Restaurantfläche, der Gangway und dem Servicegebäude ist ebenfalls untersagt. Insbesondere das Gegenlegen und Anketten an die Strom-, Wassersäulen und Reling/Geländer muss unterbleiben. Schäden werden bei Zuwiderhandlungen dem Eigentümer in Rechnung gestellt.

 

§ 6 Sicherheitsbestimmungen

6.1 Die Bootsführer sind verpflichtet, ihre Boote ordnungsgemäß festzumachen und dabei ausreichend starkes Leinenmaterial zu benutzen. Die Boote sind gegen Einbruch und unbefugte Benutzung zu sichern. Für Schäden, die durch unsachgemäße Vertäuung oder durch unbefugte Benutzung eines Bootes verursacht werden, ist der Bootseigner haftbar.

6.2 Die Fahrzeuge sind so festzumachen, dass die Vertäuung bei starkem Hoch- und Niedrigwasser das steigende und fallende Wasser ausgleicht.

6.3 An festgemachten Wasserfahrzeugen sind notwendige Fender anzubringen.

6.4 Elektrische Zuleitungen zwischen einem Boot und dem Stegverteiler müssen der VDR 0100 Teil 721 entsprechen. Bei Abwesenheit hat der Bootsführer dafür zu sorgen, dass keine Brandgefahr entsteht. Er hat insbesondere das Boot stromlos zu machen und die Zuleitung vom Stegverteiler zum Boot zu unterbrechen.

6.5 Bei Unglücksfällen oder bei Feuer ist der Hafenmeister sofort und unmittelbar zu informieren. Schäden an Einrichtungen sind umgehend zu melden.

6.6 Der Hafenmeister und seine Stellvertreter üben das Hausrecht aus. Sie sind insbesondere berechtigt, die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu prüfen und dafür, wenn nötig, auch die Boote zu betreten.

 

§ 7 Haftung

7.1 Das Betreten und Befahren des Yachthafengeländes und seiner Anlagen sowie Wasserflächen und die Benutzung seiner Anlagen geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr des Benutzers.

7.2 Für Personen- und Sachschäden, die aus dem Hafenbetrieb und der Nutzung seiner Anlagen und Einrichtungen entstehen, haften ihre Organe sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn und soweit diese Schäden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind.

7.3 Werden durch Verstöße gegen diese Hafenordnung, Schäden am Hafen und an den Hafenanlagen angerichtet, ist der Eigner des Bootes, das den Schaden angerichtet hat, gegenüber der trendbroker GmbH schadenersatzpflichtig.

7.4 Schadenersatzansprüche anderer Bootseigner sind von diesem gegenüber dem Schädiger geltend zu machen. Die trendbroker GmbH oder der Eigentümer kann für solche Schäden nicht haftbar gemacht werden.

 

§ 8 Winterbetrieb

8.1 Mit Ablauf jeder Sommersaison wird der Hafenbetrieb eingestellt und nur ein eingeschränkter Winterbetrieb wird aufrechterhalten.

8.2 Die Vermieterin weist ausdrücklich darauf hin, dass während der Wintersaison eine erhöhte Sturmflutgefahr mit der Gefahr der Überflutung des Yachthafengeländes besteht.

8.3 Bei Eisglätte wird im gesamten Yachthafengelände während der Wintersaison nicht gestreut. Ein Winterräumdienst findet ebenfalls nicht statt.

8.4 Die Wasserversorgung ist witterungsbedingt nicht durchgängig verfügbar. Die Hafenmeisterei entscheidet nach Wetterlage, wann die Wasserleitungen und Sanitäranlagen frostsicher betrieben werden können. Es besteht kein Anspruch auf Wasserversorgung. Die trendbroker GmbH bemüht sich, Wasser auf den Stegen und in den Sanitäranlagen so lange wie möglich verfügbar zu halten.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

9.1 Mit der Zuweisung eines Liegeplatzes erkennt jeder Liegeplatzinhaber und Gastlieger auch für einen anderen Führer seines Bootes die Bestimmungen dieser Liegeplatz- und Hafenordnung an.

9.2 Der Bootseigner, Skipper bzw. der Vertragspartner der trendbroker GmbH betätigt, dass er alle Crewmitglieder und Gäste auf diese Nutzungsordnung hingewiesen hat und von Ihrem Inhalt vertraut gemacht hat. Er haftet bei Nichteinhaltung auch für diese Personengruppe.

9.3 Diese Liegeplatzordnung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

9.4 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten mit der trendbroker GmbH ist das für Lübeck zuständige Gericht.

 

Notrufnummern

110 Polizei
112 Feuerwehr

 

Lübeck, November 2024

 

The Newport, Restaurant & Marina
Willy-Brandt-Allee 31a, 23554 Lübeck
Ein Unternehmen der trendbroker GmbH
Klaus-Groth-Straße 4, 23564 Lübeck
HRB 6754 HL
Geschäftsführer: Ralf Schulte